ABSICHERUNG DES PARTNERS durch Testament


Entgegen der zum Teil verbreiteten Meinung werden Ehegatten mit der Eheschließung nicht automatisch zu Universalerben des jeweils anderen. 

Für den Fall, dass die Eheleute keine letztwillige Verfügung getroffen haben, gilt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge. Diese sieht vor, dass Kinder (auch solche aus einer früheren Beziehung) des Verstorbenen oder deren Nachkommen insgesamt zwei Drittel des Nachlasses erhalten, sodass dem Ehepartner lediglich ein Drittel verbleibt. 

 

Auch wenn zwar keine Kinder bzw. Kindeskinder, aber die Eltern des verstorbenen Ehegatten vorhanden sind, erbt der Ehepartner nicht uneingeschränkt, sondern erhalten die Eltern bis zu einem Drittel des Nachlasses. 

 

Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften haben hingegen grundsätzlich überhaupt kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht bei Tod des Partners und gehen daher völlig leer aus. Unter gewissen Umständen steht den Betroffenen jedoch seit der letzten Erbrechtsnovelle ab dem Todestag die Möglichkeit offen, ein Jahr lang in der Wohnung des Verstorbenen zu bleiben. Weitere vermögensrechtliche Ansprüche gehen damit aber nicht einher. 

Wer also seinen Ehepartner bzw. seinen nichtehelichen Partner im Todesfall bestmöglich abgesichert haben möchte, sollte unabhängig von seinem Alter ein Testament errichten. Dabei empfiehlt es sich, den Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen, der in weiterer Folge auch sicherstellen kann, dass das Testament im Testamentsregister registriert wird, damit es im Todesfall auch tatsächlich herangezogen werden kann. 



Mag. Christian Pachinger

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