WOHNUNGSKAUF jene Dinge, die jedenfalls zu beachten sind


Es kommt nicht selten vor, dass Verkaufsgespräche nicht vom Eigentümer einer Wohnung, sondern zum Beispiel von dessen Kindern initiiert werden. Auch bei mehreren Eigentümern muss man vorsichtig sein und sicher gehen, ob denn wirklich alle ihre Anteile verkaufen wollen. Nur durch einen Blick ins Grundbuch, erfahren Sie die Gewissheit, wer tatsächlich Ihr richtiger Vertragspartner ist.

Aus dem Grundbuch ist zwar ersichtlich, ob verbücherte Pfandrechte bestehen, man hat jedoch keine Informationen

über die tatsächlich offenen Forderungen. Ein Rechtsanwalt wird immer die Höhe der aushaftenden Forderungen

ermitteln. Gerade bei Wohnungskäufern ist es ratsam so viele Informationen wie möglich zusammenzutragen,

etwa, ob Zahlungsrückstände des Verkäufers bestehen oder, ob das Zubehör mit parifiziert ist oder es eine Nutzungsvereinbarung gibt. Nicht unerheblich ist auch die Frage, ob in naher Zukunft größere Investitionen geplant sind – wurden keine entsprechenden Reparaturrücklagen gebildet, kann dies zu empfindlichen Nachzahlungen führen. 

 

Im Rahmen der Vertragsgestaltung ist sodann unter anderem zu beachten, dass nicht unbewusst auf das Recht der Gewährleistung verzichtet wird. Die in Verträgen gebräuchliche Formulierung „Der Käufer hat die Wohnung besichtigt und kauft sie wie sie liegt und steht …“ bedeutet vor Gericht einen Gewährleistungsausschluss zumindest für offenkundige Mängel.

 

Um daher nicht mit unvorhergesehen Problemen konfrontiert zu werden, empfiehlt es sich für den Immobilienerwerb einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.



Mag. Christian Pachinger

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