ÜBERHANG VON PFLANZEN muss nicht regelmäßig geschnitten werden


In der Entscheidung 4 Ob 41/16g hat der OGH darauf hingewiesen, dass jeder Eigentümer die in seinen Grund eindringenden Wurzeln oder fremden Pflanzen entfernen und abschneiden kann. Allerdings hat dieser dabei fachgerecht vorzugehen und die Pflanzen möglichst zu schonen.

Wird bei den Arbeiten nicht sorgfältig vorgegangen, kann der Pflanzeneigentümer unter Umständen Schadenersatz

verlangen. Kein Schadenersatz kann durch den Pflanzeneigentümer aber dann begehrt werden, wenn sich trotz schonender und fachgerechter Vorgehensweise die Verletzung oder sogar das Absterben der Pflanze nicht vermeiden lässt. In der erwähnten Entscheidung hat der OGH auch ausgeführt, dass Nachbarn nicht verpflichtet seien, die überhängenden Äste etc. regelmäßig zurückzuschneiden. Die Nachbarn können den Zeitpunkt des Rückschnitts grundsätzlich selbst bestimmen. Dieses Recht erlischt auch nicht dadurch, dass es für längere Zeit nicht ausgeübt wird. 

 

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Mag. Christian Pachinger

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