SELBSTBESTIMMT älter werden


Mit 01.07.2018 ist das neue Erwachsenenschutzgesetz in Kraft getreten. Anstelle des Sachwalters und der bisherigen Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger tritt nun die Erwachsenenvertretung, wobei hier zwischen gewählter, gesetzlicher und gerichtlicher Erwachsenenvertretung unterschieden wird. 

Die Selbstbestimmtheit des Menschen steht im Vordergrund der Gesetzesnovelle. Auch wenn jemand eingeschränkt ist, soll er seine eigenen Angelegenheiten dennoch möglichst selbst besorgen können. Die schon bisher bestehende Möglichkeit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht bleibt weiterhin bestehen. Eine Vorsorgevollmacht kann von jeder Personen, die noch voll entscheidungsfähig ist, aufgesetzt werden. Mit einer derartigen Vollmacht kann festgelegt werden, wer - wenn man selbst nicht mehr handlungsfähig ist (Vorsorgefall) -  für einen tätig wird und wer einen unterstützt. Dieser sogenannte Vorsorgebevollmächtigte genießt bestmögliche Freiheit und erspart sich die Kontrolle durch das Gericht. Wer nahe Angehörige oder auch sehr gute Freunde als Vertreter einsetzen will, dem ist dringend zu empfehlen, noch im voll handlungsfähigem Zustand eine derartige Vorsorgevollmacht aufzusetzen. Dazu ist ein Rechtsanwalt zwingend einzubinden.



Mag. Christian Pachinger

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