Eine viel beachtete Entscheidung ging in den letzten Wochen durch die Medien.
In der Entscheidung 2 Ob 192/17z vom 26.06.2018 hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass wenn die Testamentszeugen nicht auf dem Blatt oder den Blättern mit dem Text der letztwilligen Verfügung, also auf der Urkunde selbst unterschrieben haben, es sich um ein formungültiges fremdhändiges Testament handelt.
Die Unterschrift auf einem zusätzlichen losen und leeren Blatt reicht daher für die Erfüllung der zwingenden Formvorschrift nicht aus. Die Rechtsfolge ist ein ungültiges Testament, was bedeutet, dass entweder ein vorhandenes älteres Testament zur Geltung gelangt, oder aber es zur gesetzlichen Erbfolge kommt.
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